{"id":524,"date":"2026-06-26T04:00:00","date_gmt":"2026-06-26T04:00:00","guid":{"rendered":"im-5916"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-30T00:00:00","slug":"entgelttransparenz-auswirkungen-der-eu-richtlinie","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/83.bd-webdev2.de\/?p=524","title":{"rendered":"Entgelttransparenz: Auswirkungen der EU-Richtlinie"},"content":{"rendered":"<p>Nach der EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, diese bis zum 7.6.2026 in nationales Recht umzusetzen. Die Bundesregierung beabsichtigt die EU-Entgelttransparenzrichtlinie allerdings erst bis Anfang 2027 in deutsches Recht umzusetzen und l&auml;sst somit die vorgegebene Frist bis zum 7.6.2026 verstreichen. Da die Entgelttransparenz-Richtlinie existent ist, ist sie auch ohne ein nationales Umsetzungsgesetz zu beachten.<\/p>\n<p>Die Ma&szlig;gaben und Sanktionen, die die EU-Richtlinie vorsehen, sind schon lange bekannt. Sie gehen weit &uuml;ber die bisherigen gesetzlichen Anforderungen des seit 2017 bestehenden Entgelttransparenzgesetzes hinaus. Laut Bundesfamilienministerium soll die Richtlinie &quot;auf das Notwendige beschr&auml;nkt, m&ouml;glichst b&uuml;rokratiearm und wirksam&quot; umgesetzt werden. Angesichts der wirtschaftlichen Lage verschiebe man den Fahrplan daf&uuml;r &quot;ma&szlig;voll nach hinten&quot;. Das Inkrafttreten ist f&uuml;r Anfang 2027 geplant. Es ist vorgesehen, dass Berichtspflicht und Auskunftsanspruch erstmals zum Juni 2028 f&auml;llig werden sollen.<\/p>\n<p>Ob die EU eventuell ein Vertragsverletzungsverfahren einleiten wird, ist derzeit noch offen. Die versp&auml;tete Umsetzung in nationales Recht sorgt allerdings f&uuml;r Unsicherheit und sch&uuml;tzt Arbeitgeber nicht vor den Anforderungen der Richtlinie, denn auch ohne ein nationales Umsetzungsgesetz kann die EU-Richtlinie unmittelbare Auswirkungen entfalten. So gilt die EU-Richtlinie <strong>ab dem 8. Juni 2026<\/strong> f&uuml;r &ouml;ffentliche Arbeitgeber direkt. F&uuml;r private Arbeitgeber gilt, dass sich Besch&auml;ftigte (solange die EU-Richtlinie nicht in deutsches Recht umgesetzt ist) gegen&uuml;ber einem privaten Arbeitgeber nicht auf sie berufen k&ouml;nnen. Dennoch wird man davon ausgehen k&ouml;nnen, dass deutsche Gerichte das bestehende Recht richtlinienkonform (im Sinne der EU-Entgelttransparenzrichtlinie) strenger auslegen werden.&nbsp;<\/p>\n<p>Unternehmen sollten daher im eigenen Interesse nicht auf die nationale Umsetzung der Richtlinie warten. Es ist vielmehr sinnvoll, die internen Entgeltstrukturen zu pr&uuml;fen und an die EU-Vorgaben anzupassen, sodass eine Benachteiligung wegen des Geschlechts ausgeschlossen ist. Unabh&auml;ngig davon, wie die Auskunfts- und Berichtspflichten konkret ausgestaltet und die H&ouml;he der Sanktionen geregelt werden oder ob eine m&ouml;gliche Privilegierung tarifgebundener Arbeitgeber in einem nationalen Umsetzungsgesetz erfolgt, gibt die EU-Richtlinie folgende Anforderungen vor:<\/p>\n<p><strong>Vorgaben f&uuml;r mehr Lohntransparenz laut EU-Richtlinie:<\/strong><br \/>\n<strong>Lohntransparenz f&uuml;r Bewerber:<\/strong> Arbeitgeber m&uuml;ssen Bewerber k&uuml;nftig fr&uuml;hzeitig &uuml;ber das Einstiegsgehalt, dessen Spanne und etwaige einschl&auml;gige Tarifregelungen informieren &ndash; beispielsweise in der Stellenausschreibung oder vor dem Vorstellungsgespr&auml;ch. Die Frage nach dem Gehalt im laufenden oder in fr&uuml;heren Besch&auml;ftigungsverh&auml;ltnissen darf nicht mehr gestellt werden.<\/p>\n<p><strong>Auskunftsrecht f&uuml;r Arbeitnehmer:<\/strong> Das Auskunftsrecht gibt Arbeitnehmern die M&ouml;glichkeit, von ihrem Arbeitgeber Auskunft &uuml;ber ihr individuelles Einkommen und &uuml;ber die durchschnittlichen Einkommen zu verlangen &ndash; aufgeschl&uuml;sselt nach Geschlecht und Gruppen von Arbeitnehmern, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten.<\/p>\n<p><strong>Berichterstattung &uuml;ber das geschlechtsspezifische Lohngef&auml;lle:<\/strong> Arbeitgeber mit mindestens 100 Besch&auml;ftigten m&uuml;ssen Informationen &uuml;ber das Lohngef&auml;lle zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ver&ouml;ffentlichen. In einer ersten Phase werden Arbeitgeber mit mindestens 250 Besch&auml;ftigten j&auml;hrlich und Arbeitgeber mit 150 bis 249 Besch&auml;ftigten alle drei Jahre Bericht erstatten m&uuml;ssen. Ab f&uuml;nf Jahren nach Ablauf der Frist f&uuml;r die Umsetzung der Richtlinie m&uuml;ssen Arbeitgeber mit 100 bis 149 Besch&auml;ftigten ebenfalls alle drei Jahre Bericht erstatten.<\/p>\n<p><strong>Gemeinsame Entgeltbewertung:<\/strong> Wenn die Entgeltberichterstattung ein geschlechtsspezifisches Lohngef&auml;lle von mindestens f&uuml;nf Prozent ergibt und der Arbeitgeber das Gef&auml;lle nicht anhand objektiver geschlechtsneutraler Faktoren rechtfertigen kann, muss er in Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat eine Entgeltbewertung vornehmen.<\/p>\n<p><strong>Entsch&auml;digung f&uuml;r Arbeitnehmer:<\/strong> Arbeitnehmer, die geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierung ausgesetzt sind, sollen eine Entsch&auml;digung erhalten, einschlie&szlig;lich der vollst&auml;ndigen Nachzahlung des Entgelts und der damit verbundenen Boni oder Sachleistungen.<\/p>\n<p><strong>Beweislast des Arbeitgebers:<\/strong> Grunds&auml;tzlich obliegt es dem Arbeitgeber und nicht der dem Arbeitnehmer, nachzuweisen, dass es keine Diskriminierung in Bezug auf das Entgelt gegeben hat.<\/p>\n<p><strong>Sanktionen einschlie&szlig;lich Geldstrafen:<\/strong> Die Mitgliedstaaten sollten spezifische Sanktionen f&uuml;r Verst&ouml;&szlig;e gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts (auch Mindestgeldstrafen) festlegen.<\/p>\n<p><strong>Sammelklagen:<\/strong> Vorgesehen ist zudem, dass Gleichbehandlungsstellen und Arbeitnehmervertreter im Namen von Arbeitnehmern in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren t&auml;tig werden und bei Sammelklagen auf gleiches Entgelt federf&uuml;hrend sein k&ouml;nnen.<\/p>\n<div style=\"font-size:smaller\" class=\"im_source\">Quelle: Sonstige | Sonstige | EU Pay Transparency Directive &#8211; 2023\/970\/EU, EUPTD | 25-06-2026<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Nach der EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz sind die EU-Mitgliedstaaten verpflichtet, diese bis zum 7.6.2026 in nationales Recht umzusetzen. 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