{"id":620,"date":"2026-09-11T04:00:00","date_gmt":"2026-09-11T04:00:00","guid":{"rendered":"im-6111"},"modified":"-0001-11-30T00:00:00","modified_gmt":"-0001-11-30T00:00:00","slug":"entlastungsbetrag-fuer-alleinerziehende-im-nestmodell","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/83.bd-webdev2.de\/?p=620","title":{"rendered":"Entlastungsbetrag f\u00fcr Alleinerziehende im Nestmodell?"},"content":{"rendered":"<p>Voraussetzung f&uuml;r den Entlastungsbetrag f&uuml;r Alleinerziehende ist, dass der Steuerpflichtige tats&auml;chlich &quot;alleinstehend&quot; ist. Dies setzt voraus, dass keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen vollj&auml;hrigen Person besteht.<\/p>\n<p><em><strong>Praxis-Beispiel:<\/strong><br \/>\nDas Finanzgericht M&uuml;nchen hatte &uuml;ber eine Haushaltsgemeinschaft von getrenntlebenden Eltern zu entscheiden. Um es den Kindern so angenehm wie m&ouml;glich zu machen, betreuen diese ihre Kinder im sogenannten &quot;Nestmodell&quot;. Die Situation sah wie folgt aus: Die Kl&auml;gerin lebte seit dem Jahr 2022 von ihrem Ehemann getrennt. Aus der Ehe gingen drei gemeinsame Kinder hervor. Das Kindergeld erhielt die Kl&auml;gerin. Nach der Trennung entschieden sich die Eltern f&uuml;r das sogenannte <strong>Nestmodell<\/strong>, bei dem die Kinder weiterhin in der <strong>bisherigen Familienwohnung<\/strong> verblieben. Die Eltern wechselten sich w&ouml;chentlich mit der Betreuung ab und <strong>hielten sich jeweils in ihren eigenen Zweitwohnungen<\/strong> auf. Die Familienwohnung blieb jedoch <strong>gemeinsamer Lebensmittelpunkt<\/strong> der Kinder. Sowohl die Kl&auml;gerin als auch ihr ehemaliger Ehemann waren dort weiterhin mit Hauptwohnsitz gemeldet. Beide waren <strong>Vertragspartner des Mietvertrags<\/strong> und beteiligten sich an den Kosten der Wohnung sowie an weiteren Aufwendungen f&uuml;r die Kinder. Zu entscheiden war, ob es sich um eine <strong>Haushaltsgemeinschaft im steuerlichen Sinne<\/strong> handelt, wenn die Eltern weiterhin <strong>eine gemeinsame Familienwohnung f&uuml;r die Kinder<\/strong> unterhalten und sich an deren Kosten sowie der Betreuung beteiligen.<\/em><\/p>\n<p>Die Kl&auml;gerin war der Auffassung, dass die Voraussetzungen des &sect; 24b EStG erf&uuml;llt seien. Sie argumentierte, dass beim Nestmodell keine Haushaltsgemeinschaft mit ihrem ehemaligen Ehemann bestehe. Beide Eltern w&uuml;rden die Familienwohnung ausschlie&szlig;lich abwechselnd nutzen und <strong>jeweils eigene Haushalte<\/strong> f&uuml;hren.<\/p>\n<p>Alleinstehende Steuerpflichtige k&ouml;nnen einen Entlastungsbetrag f&uuml;r Alleinerziehende beanspruchen, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind geh&ouml;rt, f&uuml;r das ein Kinderfreibetrag nach &sect; 32 Abs. 6 EStG oder Kindergeld gew&auml;hrt wird. Eine Haushaltsgemeinschaft ist f&uuml;r den Entlastungsbetrag sch&auml;dlich. Eine Haushaltsgemeinschaft wird vermutet, wenn eine <strong>andere vollj&auml;hrige Person<\/strong> mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in der Wohnung des Steuerpflichtigen gemeldet ist. Die Vermutung kann grunds&auml;tzlich widerlegt werden. Der Entlastungsbetrag verfolgt den Zweck, typische Mehrbelastungen auszugleichen, die entstehen, wenn ein Elternteil einen Haushalt mit Kindern <strong>ohne Unterst&uuml;tzung einer weiteren erwachsenen Person<\/strong> f&uuml;hrt.<\/p>\n<p>Eine Haushaltsgemeinschaft setze voraus, dass mehrere Personen gleichzeitig in einer Wohnung lebten und <strong>gemeinsam wirtschafteten<\/strong>. Die Kl&auml;gerin machte geltend, dass dies nicht der Fall sei. Eine andere Auslegung w&uuml;rde dazu f&uuml;hren, dass Eltern im Nestmodell grunds&auml;tzlich vom Entlastungsbetrag ausgeschlossen w&auml;ren, obwohl sie wegen <strong>zus&auml;tzlicher Wohnkosten<\/strong> sogar st&auml;rker belastet seien. Sie verwies zudem darauf, dass das Nestmodell dem <strong>Kindeswohl<\/strong> diene und steuerlich nicht schlechter behandelt werden d&uuml;rfe als andere Betreuungsmodelle (wie das <strong>Wechselmodell<\/strong>). Ein Ausschluss vom Entlastungsbetrag <strong>versto&szlig;e deshalb gegen Art. 3 GG<\/strong> und widerspreche dem Zweck der Vorschrift, echte Alleinerziehende finanziell zu unterst&uuml;tzen.<\/p>\n<p>Nach Auffassung des Finanzgerichts lagen die Voraussetzungen f&uuml;r den Entlastungsbetrag f&uuml;r Alleinerziehende nicht vor. Die Kl&auml;gerin habe mit ihrem ehemaligen Ehemann <strong>weiterhin eine Haushaltsgemeinschaft gebildet<\/strong>. Entscheidend sei nicht, dass die Eltern nach der Trennung jeweils eigene Zweitwohnungen nutzten. Ma&szlig;geblich sei vielmehr, dass die <strong>Familienwohnung weiterhin gemeinsam als Haushalt f&uuml;r die Kinder<\/strong> gef&uuml;hrt wurde. Die Eltern h&auml;tten die Wohnung gemeinsam finanziert und die Betreuung sowie weitere Aufgaben im Zusammenhang mit dem Haushalt der Kinder geteilt. Dadurch bestanden nach Ansicht des Gerichts weiterhin <strong>Synergieeffekte<\/strong> einer gemeinsamen Haushaltsf&uuml;hrung.<\/p>\n<p>Auch ein <strong>Versto&szlig; gegen den Gleichheitsgrundsatz liege nicht vor<\/strong>. Das Gericht sah keine Vergleichbarkeit zwischen dem Nestmodell und dem Wechselmodell. W&auml;hrend beim Wechselmodell jeder Elternteil einen eigenen Haushalt f&uuml;hre, werde beim Nestmodell weiterhin ein gemeinsamer Haushalt f&uuml;r die Kinder aufrechterhalten. <strong>Fazit:<\/strong> Das Finanzgericht hat die Revision <strong>zugelassen<\/strong>, da bislang keine h&ouml;chstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendung des Nestmodells besteht. Betroffene Eltern k&ouml;nnen Einspruch gegen ablehnende Entscheidungen einlegen und unter Hinweis auf das beim <strong>BFH anh&auml;ngige Verfahren<\/strong> (Az. III R 14\/25) eine Aussetzung des Verfahrens beantragen.<\/p>\n<div style=\"font-size:smaller\" class=\"im_source\">Quelle: Finanzgerichte | Urteil | FG M\u00fcnchen, 8 K 1717\/24 | 13-03-2025<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Voraussetzung f&uuml;r den Entlastungsbetrag f&uuml;r Alleinerziehende ist, dass der Steuerpflichtige tats&auml;chlich &quot;alleinstehend&quot; ist.<\/p>\n","protected":false},"author":1,"featured_media":621,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"footnotes":""},"categories":[5],"tags":[],"class_list":["post-620","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-einkommensteuer"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/83.bd-webdev2.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/620","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/83.bd-webdev2.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/83.bd-webdev2.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/83.bd-webdev2.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/83.bd-webdev2.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=620"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/83.bd-webdev2.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/620\/revisions"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/83.bd-webdev2.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/media\/621"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/83.bd-webdev2.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=620"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/83.bd-webdev2.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=620"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/83.bd-webdev2.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=620"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}